Was ist der Mietspiegel?

Die Regelungen zum Mietspiegel finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 558c bis 558e):

mietspiegel

Der Mietspiegel

  • ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
  • kann für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
  • soll im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
  • Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist und diesen veröffentlichen.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
  • Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden.
  • Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
  • Ist die Vorschrift des Absatzes 2 (hier ist das der vorige Punkt) eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
  • Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Mit anderen Worten:

Zwar sind die gesetzlichen Regelungen zu Miete und Mieterhöhung klar definiert. Hier und da fehlt es aber an dem im Gesetz genannten Mietspiegel, den zu erstellen nämlich nicht Pflicht ist. Das bedeutet Probleme für Städte ohne Mietspiegel, zum Beispiel Bremen), immer wieder zu Problemen. Die Hürden, ein Mieterhöhungsbegehren oder die Regelungen der Mietpreisbremse durchzusetzen oder zu kontrollieren sind hoch. Den Nachweis über die ortsübliche Vergleichsmiete zu führen ist ohne Gutachten kaum möglich. Die allgemein verbreitete Annahme, es brauche zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete lediglich drei Vergleichsmieten ist leider nicht korrekt.

Verschiedentlich wird das Nichtvorhandensein des Mietspiegels zu Recht kritisiert. Von den großen Städten Deutschlands ist Bremen die einzige Stadt, die noch nie einen Mietspiegel erstellt hat.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zum Mietspiegel weitergeholfen zu haben. Für Fragen zum Mietspiegel, Mietwertgutachten und zur Immobilienbewertung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Weil es in Bremen keinen Mietspiegel gibt, sind oft Mietwertgutachten erforderlich.