Immobilienbewertung bei Scheidung

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Wenn eine Ehe geschieden wird, ist das oft ein langwieriges, emotionsgeladenes und kompliziertes Verfahren. Das gemeinsame Vermögen wird dann in der Regel aufgeteilt. Zusätzliche Brisanz tritt auf, wenn Immobilien mit im Spiel sind. Das gemeinsame Haus aufzuteilen, ist nicht immer einfach. Was wird aus dem gemeinsamen Haus? Sofern die Eheleute nicht vor der Eheschließung etwas anderes vereinbart haben, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wurde ein Haus während der Ehe erworben, fällt diese Immobilie ebenfalls unter den Zugewinn. Bei Scheidung einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) muss dieser Zugewinn ermittelt werden. Häufig ist das Streitpotenzial bei Immobilien hoch. Dabei kostet ein streitiges Verfahren unnötig Geld und Nerven. Es empfiehlt es sich, einen unabhängigen Sachverständigen für Immobilienbewertung hinzuzuziehen. Für die Auseinandersetzung müssen die Werte der Immobilie zu Beginn und zum Ende der Ehe ermittelt werden. Hierbei sind wir gern Ihnen behilflich.

Schiedsgutachten

Zum Zweck der immobilienrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Ehescheidung können die Konfliktparteien ein Schiedsgutachten (gemäß § 317 BGB) bei einem Sachverständigen ihres Vertrauens in Auftrag geben. Im Unterschied zur schiedsgerichtlichen Tätigkeit des Sachverständigen ist hierbei der Schiedsgutachter damit beauftragt, den Immobilienwert zu den erforderlichen Stichtagen verbindlich festzustellen. Das vom Sachverständigen erstattete Verkehrswertgutachten bindet die Parteien hinsichtlich der getroffenen Feststellungen. Auch ein Gericht wäre an ein solches Schiedsgutachten gebunden, soweit es ein gerichtliches Verfahren gibt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die festgestellten Tatsachen nicht offenbar unbillig oder unrichtig sind.

Das Schiedsgutachten wird – nicht zuletzt damit es vor Gericht verwendbar ist – in Form des Verkehrswertgutachtens angefertigt. Wenn sich die Eheleute allerdings schon vorab auf eine gütliche Trennung geeinigt haben, kann oft auf die kostengünstigere Kurzbewertung zurückgegriffen werden. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn es sich bei der Immobilie um eine gemeinsam genutzte Immobilie handelt, weil beiden Parteien das Haus oder die Wohnung bestens bekannt sind.

Schiedsgutachtenabrede

Voraussetzung für das Schiedsgutachterverfahren ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede zwischen den Parteien und die gemeinsame Beauftragung des Gutachters als Schiedsgutachter. Die Schiedsgutachtenabrede kann formfrei getroffen werden. Es empfiehlt sich, hierfür einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Im Rahmen der Schiedsgutachtenabrede verpflichten sich die Konfliktparteien vorab, das Gutachten als bindend anzuerkennen. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht eine Partei das Gutachten im Nachhinein als gegenstandlos abtut oder es ignoriert. Das Schiedsgutachten sichert den Parteien ein schnelles, neutrales und preisgünstiges Ergebnis ohne ein langwieriges gerichtliches Verfahren mit ungewissem Ausgang.

Das Honorar für die schiedsgutachterliche Tätigkeit kann – wie das Privatgutachten – frei vereinbart werden. Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, tragen sie die Kosten eines Schiedsgutachtens je zur Hälfte.

Fragen hierzu beantworten wir im Rahmen unserer gutachterlichen Tätigkeit gern. Darüber hinausgehende Fragen sollten Sie mit einem Rechtsanwalt erörtern. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch bei der Schiedsgutachtenabrede behilflich sein. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesen Informationen um allgemeine Informationen handelt. Eine Rechtsberatung zu individuellen rechtlichen Anliegen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) findet nicht statt.