Schiedsgutachten
Zum Zweck der immobilienrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Ehescheidung können die Konfliktparteien ein Schiedsgutachten (gemäß § 317 BGB) bei einem Sachverständigen ihres Vertrauens in Auftrag geben. Im Unterschied zur schiedsgerichtlichen Tätigkeit des Sachverständigen ist hierbei der Schiedsgutachter damit beauftragt, den Immobilienwert zu den erforderlichen Stichtagen verbindlich festzustellen. Das vom Sachverständigen erstattete Verkehrswertgutachten bindet die Parteien hinsichtlich der getroffenen Feststellungen. Auch ein Gericht wäre an ein solches Schiedsgutachten gebunden, soweit es ein gerichtliches Verfahren gibt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die festgestellten Tatsachen nicht offenbar unbillig oder unrichtig sind.
Das Schiedsgutachten wird – nicht zuletzt damit es vor Gericht verwendbar ist – in Form des Verkehrswertgutachtens angefertigt. Wenn sich die Eheleute allerdings schon vorab auf eine gütliche Trennung geeinigt haben, kann oft auf die kostengünstigere Kurzbewertung zurückgegriffen werden. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn es sich bei der Immobilie um eine gemeinsam genutzte Immobilie handelt, weil beiden Parteien das Haus oder die Wohnung bestens bekannt sind.