Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob das Verkehrswertgutachten von einem Gericht oder einer Privatperson in Auftrag gegeben wird.
Honorar für das Privatgutachten
Beim Privatgutachten ist das Honorar zwischen dem Auftraggeber und dem Immobiliengutachter grundsätzlich frei verhandelbar.
Wir vereinbaren im Regelfall ein Honorar in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder die Honorarrichtlinie des Bundesverbandes der Sachverständigen und Ingenieure (BVS). Danach richtet sich das Honorar nach dem Verkehrswert. Die Honorartabelle nach HOAI unterscheidet zwischen „Normalstufe“ und „Schwierigkeitsstufe“, der BVS sieht hierfür Zuschläge vor. Es kommt unter gewissen Umständen vor, dass Aufschläge auf das Honorar „Normalstufe“ berechnet werden. Vor allem dann, wenn es Umstände gibt, die die Bewertung der Immobilie kompliziert oder aufwändig machen. Als Beispiele seien das Erbbaurecht, ein Wohnungsrecht oder der Nießbrauch genannt.
Eine weitere Schwierigkeit liegt vor, wenn zahlreiche Informationen eingeholt oder Unterlagen beschafft werden müssen, um das Gutachten zu erstellen.
Es ist daher schwierig, eine allgemein gültige Auskunft zu den zu erwartenden Kosten zu geben.
In der Praxis hat es sich als sinnvoll herausgestellt, hierüber einfach vorab zu sprechen. Wir geben Ihnen dann gern eine Auskunft zu den zu erwartenden Kosten.
Honorar für das Gerichtsgutachten
Für Gutachten, die das Gericht in Auftrag gibt, gelten die Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG).