altenteil

Das Altenteil, auch als Austrag oder oder Ausgedinge bezeichnet, ist eine Reallast gemäß § 1105 BGB, soweit eine Leistung aus dem Grundstück zu erbringen ist, bzw. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, soweit aus dem Altenteil das Recht auf eine Wohnung erwächst. Üblich war ein Altenteil vor allem, wenn ein Hof an die nächste Generation übergeben worden ist. Das Altenteil ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der sich der Berechtigte, der auch als Altenteiler bezeichnet wird, nach der Übergabe seines Hofes zur Sicherung seines Lebensunterhaltes fortlaufende, in der Regel lebenslange, Leistungen zusichern lässt.

Welche Vereinbarungen können beim Altenteil getroffen werden?

Im Vertrag können beispielsweise folgende Punkte geregelt werden:

  • Wohnungsrecht oder Wohnrecht
  • Zahlung eines Taschengeldes
  • Versorgung mit Kleidung und/oder Lebensmitteln
  • Sicherstellung von Pflegeleistungen

Zur Sicherung des Anspruchs aus dem Altenteil kann eine Eintragung in Abt. II des belasteten Grundstücks vorgenommen werden.

Altenteile sind heute eher die Ausnahme, als die Regel, vor allem deshalb, weil die Regelungen in dem Vertrag häufig sehr weitgehend und nicht von vornherein überschaubar sind. Juristen empfehlen heute, statt eines Altenteils beispielsweise ein Wohnungsrecht und eine Leibrente zu vereinbaren.

Insbesondere Vereinbarungen in den Altenteilverträgen zum Thema Pflege sind oft als schwierig zu bezeichnen, weil der Umfang einer solchen Vereinbarung zu existenzbedrohenden Ausmaßen führen kann.

Wie wirkt sich ein Altenteil bei der Immobilienbewertung aus?

Ist ein Grundstück mit einem Altenteil belastet, dann handelt es sich um ein Recht, dass in der Regel in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen ist. Jeder einzelne vereinbarte Punkt, muss gesondert bewertet und im Verkehrswertgutachten in Abzug gebracht werden. Je nach Vertrag kann die Wertminderung durch das Altenteil erheblich sein. Ein in dieser Weise belastetes Grundstück ist in der Regel nicht beleihbar – jedenfalls solange nicht, wie der Bank für das einzutragende Grundpfandrecht nicht der Vorrang eingeräumt wird.

 

Gesetzlicher Inhalt der Reallast

§ 1105 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast).

Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.