Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Im Grundbuch sind alle Grundstücke und alle grundstücksgleichen Recht eingetragen.

Darin finden sich Angaben zu Lage und Größe des Grundstücks (im Bestandsverzeichnis), Angaben zum Eigentümer des Grundstücks (in Abteilung I des Grundbuchs), sowie Eintragungen von Lasten und Beschränkungen (in Abteilung II des Grundbuchs) und Grundpfandrechten (in Abteilung III des Grundbuchs). Das Grundbuch geniesst – mit Ausnahme des Bestandverzeichnisses – öffentlichen Glauben.

Welche Arten von Grundbüchern gibt es?

  • Grundbuch
  • Erbbaugrundbuch
  • Teileigentumsgrundbuch
  • Wohnungsgrundbuch
  • Teileigentumserbbaugrundbuch
  • Wohnungserbbaugrundbuch

Inhalt des Grundbuches

Die Aufschrift des Grundbuchs wird auch Deckblatt genannt. Dem Deckblatt können folgende Informationen entnommen werden:

  • Angabe des Amtsgerichts
  • Angabe des Grundbuchbezirks
  • Nummer des Grundbuchblattes
  • Schließungsvermerk
  • Umschreibungsvermerk

Außerdem kann dem Deckblatt / der Aufschrift entnommen werden, um welche Art von Grundbuch es sich handelt, z.B. Wohnungsgrundbuch oder Erbbaurechtsgrundbuch.

Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden die Grundstücke mit Katasterangaben aufgeführt. Die Katasterangaben im Bestandsverzeichnis entstammen dem Kataster. Diese Angaben sind die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksbezeichnung. Die Angaben im Grundbuchauszug, die dem Kastaster entnommen sind, genießen – anders als der Rest des Grundbuchs – keinen öffentlichen Glauben.

Wenn ein Recht auf einem Grundstück lastet, dann ist diese Belastung in Abt. II des Grundbuchs – Lasten und Beschränkungen – eingetragen. Bei dem Grundstück, dem ein Recht dient, zum Beispiel ein Wegerecht, kann eine Eintragung im Bestandsverzeichnis vorhanden sein. Diesen Vermerk nennt man „Herrschvermerk“.

In Abteilung I des Grundbuches steht der Eigentümer eingetragen. Außerdem kann hier entnommen werden, was die Grundlage der Eintragung war. Grundlage der Eintragung können sein:

  • Auflassung
  • Erbfolge
  • Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

In Abteilung III des Grundbuchs werden Grundpfandrecht eingetragen. Zu den Grundpfandrechten gehören:

  • die Grundschuld
  • die Hypothek
  • die Rentenschuld

In der Praxis hat heute nur noch die Grundschuld Bedeutung. Die Grundschuld ist in der Regel die Eintragung eines Kreditsicherungsrechtes zugunsten der finanzierenden Bank.