Inhaltsverzeichnis
Wegerecht
Wegerecht | Überwegungsrecht
Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB:
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Das Wegerecht ist in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks als Belastung eingetragen. Die Eintragung eines Wegerechts als Baulast ist vorstellbar, aber wenig sinnvoll und mit Risiken behaftet. Lesen Sie dazu mehr unter: Baulast
Das Wegerecht kann im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung ist in der Praxis allerdings eher die Ausnahme, als die Regel. Sie ist darüber hinaus auch als entbehrlich zu bezeichnen. Die Eintragung des Wegerechts als Belastung im dienenden Grundstück darf als ausreichend betrachtet werden. Schließlich bedarf es für die Löschung dieses Rechts der Einwilligung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks.
Wie ist ein Wegerecht im Rahmen der Immobilienbewertung zu behandeln?
Für die Frage, inwieweit ein Wegerecht zugunsten eines Dritten den Wert eines Grundstücks beeinträchtigt, ist der Einzelfall zu betrachten. Wie genau ein Wegerecht ausgestaltet ist, steht in der Eintragungsgrundlage – also dem notariellen Vertrag, der geschlossen worden ist, um das Wegerecht zu begründen.
Ein Wegerecht kann beispielsweise als Mitbenutzungsrecht für den Eigentümer des hinter Ihrem Grundstück gelegenen Grundstücks für einen ohnehin vorhandenen Weg handeln. In einem solchen Fall wäre die wertrelevante Beeinträchtigung durch das Wegerecht als gering einzustufen.
Andererseits wären auch Wegerechte denkbar – wenn auch in der Praxis eher unwahrscheinlich – die die Nutzung des belasteten Grundstücks nahezu ausschließen.
In dem Vertrag zur Begründung eines Wegerechts sollte genau bezeichnet werden, wo genau der Weg liegt, wie lang und wie breit er ist. Darüber hinaus sollte dort beschrieben sein ob es sich um ein Überwegungsrecht und/oder ein Überfahrtrecht handelt.
Kein Wegerecht – was jetzt?
Siehe § 917 BGB – Notweg:
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Ein Notwegerecht ist damit die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehaltene gesetzliche Regelung, dass jemand, der keinen Zugang zu seinem Grundstück hat, einen Notweg bei seinem Nachbarn verlangen kann. Wenn allerdings die Notlage durch den Grundstückseigentümer selbst herbeigeführt wurde, muss der Nachbar keinen Notweg dulden. Der Notweg umfasst in der Regel nur die Benutzung des Weges. Der Notweg stellt für denjenigen, der ihn bereitstellen muss, einen Eingriff in sein Vermögen dar. Darum sind die Anforderungen an einen Notweg hoch. In der Regel umfasst der Notweg eine Überwegungsrecht, aber kein Überfahrtrecht.
Notwegerechte sind im Grundbuch nicht eintragen. Weder als Belastung im dienenden Grundstück noch als Herrschvermerk im herrschenden Grundstück.
Das Notwegerecht hat so lange Bestand, bis das notleidende Grundstück einen Zugang zur öffentlichen Straße hat.
Wer einen Notweg geltend machen will, muss diesen – sofern eine außergerichtliche Einigung nicht erzielbar ist – auf dem Klageweg erstreiten.