kurzbewertung

Das Wohnungsrecht ist geregelt in § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann der aus dem Wohnungsrecht berechtigte ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen.

Wohnungsrecht oder Wohnrecht

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wohnungsrecht häufig auch Wohnrecht genannt. Das Wohnrecht ist im Gegensatz zum Wohnungsrecht gesetzlich aber nicht definiert. In jedem Fall gilt es, den Vertrag, der das Wohnungsrecht begründet hat, genau zu lesen.

Ein Wohnrecht könnte jemand beispielsweise an einem einzelnen Raum innerhalb einer Wohnung haben. Denkbar wäre auch ein Mitbenutzungsrecht an einer Wohnung. Dieses Recht wäre dann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zu sehen.

Der Unterschied zwischen dem Wohnungsrecht und einem Wohnrecht kann also als gravierend bezeichnet werden.

Bewertung des Wohnungsrechts

Hat jemand ein Wohnungsrecht, dann kann er die Wohnung aufgrund dieses Wohnungsrechts nutzen, braucht also keine Miete zu zahlen. Diese ausfallende Miete wäre über die Laufzeit des Wohnungsrechts zu kapitalisieren und bei der Immobilienbewertung vom Wert der Immobilie in Abzug zu bringen. Grundsätzlich gibt es verschiedene Herangehensweisen bei der Ermittlung des Wertes eines Wohnungsrechts.

Der der Vorteil, den ein Wohnungsrecht für den Inhaber des Wohnungsrechts hat, ist nicht zwingend identisch, mit dem Nachteil den dasselbe Wohnungsrecht für den Eigentümer der Wohnung hat.

§ 1093 BGB – Wohnungsrecht

Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.