Wir hoffen, Ihnen mit den folgenden Informationen zum Nießbrauch auf verständliche Weise weiterhelfen zu können. Wenn nicht, stehen wir für Fragen im Rahmen eines Bewertungsauftrags gern zur Verfügung.
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Nießbrauch | Informationen und Bewertung
Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus einer fremden Sache zu ziehen. Derjenige der das Recht aus einem Nießbrauch hat, heißt Nießbraucher. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB §§ 1030ff.
Was bedeutet der Nießbrauch konkret?
Wenn jemand Nießbraucher eines Grundstücks ist, so kann er die Früchte aus dem Grundstück ziehen. Das heißt jetzt aber nicht, dass es hier etwa um Früchte, also Obst oder Gemüse geht.
Früchte, also die sogenannte „Fruchtziehung“ geht deutlich weiter. Der Nießbraucher eines Hauses darf das Haus selbst bewohnen. An dieser Stelle gibt es eine große Ähnlichkeit mit dem Wohnungsrecht. Anders als der Inhaber des Wohnungsrechts kann der Nießbraucher aber das Haus oder Grundstück auch vermieten. Dann steht ihm die Miete zu. Lediglich verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten kann der Nießbraucher das Grundstück bzw. die Immobilie nicht. Das kann nur der Eigentümer.
Was ist beim Kauf einer mit Nießbrauch belasteten Immobilie zu beachten?
Der Eigentümer darf das Grundstück verkaufen, sofern er einen Käufer findet. In der Praxis ist das aber meist sehr schwierig. Denn durch den Verkauf des Grundstücks entfällt nicht etwa das Recht des Nießbrauchers. Dieses Recht bleibt vielmehr erhalten. Ein neuer Eigentümer müsste das Grundstück also in der belasteten Form kaufen. Das belastete Grundstück ist daher weniger Wert, als das gleiche unbelastete Grundstück. Je nach Alter des Nießbrauchers kann das ein erheblicher Betrag sein. Man muss sich dabei vor Augen führen, dass der Käufer eine Immobilie erwirbt, die er möglicherweise viele Jahre nicht nutzen kann. Nicht einmal eine Miete erhält er.
Es sind Fälle bekannt, in denen jemand eine derart belastete Immobilie gekauft hat. Der Nießbraucher war schon älter. Wegen des scheinbar niedrigen Preises hat also nun jemand dieses Grundstück gekauft, in der Erwartung des baldigen Ablebens des Nießbrauchers. Diese Rechnung geht nicht immer auf. Der eine oder andere Nießbraucher erfreut sich noch viele Jahre bester Gesundheit.
Der Nießbrauch gehört zu den sogenannten „persönlichen Dienstbarkeiten“. Das heißt, dass der Nießbrauch nicht verkauft oder vererbt werden kann. Es wird also mit dem Ableben des Nießbrauchers hinfällig. Die Eintragung im Grundbuch kann nach dem Ablegen des Nießbrauchers gegen Todesnachweis gelöscht werden.
Die Bewertung eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks erfolgt immer durch ein Verkehrswertgutachten. Für die vereinfachte Form der Kurzbewertung sind solche Grundstücke nicht geeignet.