Wie sind Leitungsrechte zu bewerten?
Bei der Frage, wie diese Leitungsrechte im Rahmen der Immobilienbewertung zu berücksichtigen sind, kommt es immer auf den Einzelfall an. Es ist ratsam, sich in diesem Zusammenhang die Grundlage für die Eintragung des Leitungsrechts in Abt. II des Grundbuchauszugs anzusehen. Die Eintragungsgrundlage sollte der Eigentümer eines Grundstücks in seinen Unterlagen haben. Liegt Ihnen diese Unterlage nicht vor, können Sie sich diese vom Grundbuchamt geben lassen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können. Ihr berechtigtes Interesse ist zu bejahen, wenn Sie Eigentümer des Grundstücks sind. Als Eigentümer sind Sie berechtigt, Einblick in das Grundbuch Ihres Grundstücks zu nehmen. Ein Dritter kann das nicht ohne Weiteres. Wenn Sie einen Dritten beauftragen wollen, einen Grundbuchauszug zu beschaffen, dann braucht er eine Vollmacht des Eigentümers.
Wie beeinflusst ein Leitungsrecht den Immobilienwert?
Es liegt auf der Hand, dass es einen erheblichen Unterschied für den Wert des Grundstücks ausmacht, ob es sich bei dem Leitungsrecht um das Recht handelt, eine unterirdische Telefonleitungen zu haben, oder ob es sich um das Recht handelt, eine Starkstromleitung über Ihrem Grundstück zu verlegen. Das Leitungsrecht kann also weitgehend bedeutungslos für das belastete Grundstück sein. Es kann aber den Wert auch massiv einschränken. Wie genau das im Grundbuch eingetragene Recht ausgestaltet ist, steht nicht im Grundbuch. Details finden Sie in der Eintragungsgrundlage. Und nur dort.
Merke: ist ein Recht in Abt. II des Grundbuchs eingetragen, müssen Sie die Eintragungsgrundlage kennen.
Wie kann ein Leitungsrecht gelöscht werden?
Grundsätzlich können Leitungsrechte und auch alle anderen Dienstbarkeiten gelöscht werden, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder die Dienstbarkeit aus sonst einem Grund entfallen ist. Denkbar wären beispielsweise Befristung, die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, Verjährung.