Grunderwerbsteuer | Besonderheiten beim Erbbaurecht

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Die Grunderwerbsteuer fällt zur Zahlung an, wenn Sie ein Grundstück, einen Grundstücksanteil oder ein grundstücksgleiches Recht erwerben. Basis für die Grunderwerbsteuer ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrESt). Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer wird durch das jeweilige Bundesland festgelegt.

Wie wird die Grunderwerbsteuer berechnet?

Die Grunderwerbsteuer wird prozentual aus dem Kaufpreis berechnet. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich hoch:

Baden-Württemberg: 5%
Bayern: 3,5%
Berlin: 6,0%
Brandenburg: 6,5%
Bremen: 5%
Hamburg: 4,5%
Hessen: 6%
Mecklenburg-Vorpommern: 5%
Niedersachsen: 5 %
Nordrhein-Westfalen: 6,5%
Rheinland-Pfalz: 5%
Saarland: 6,5%
Sachsen: 3,5%
Sachsen-Anhalt: 5%
Schleswig-Holstein: 6,5%
Thüringen: 6,5%

Kauft man ein mit einem Einfamilienhaus gebautes Grundstück, so fallen die Grunderwerbsteuern auf den Kaufpreis insgesamt an. Beim Erwerb eines Grundstücks werden die Grunderwerbsteuern auf den Kaufpreis des Grundstücks berechnet. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn Sie das Grundstück vom Bauträger erwerben und mit dem Kaufvertrag für das Grundstück auch einen Vertrag zur Errichtung eines Hauses abschließen.

Es gibt Ausnahmen von der Steuerpflicht. Diese Ausnahme gilt zum Beispiel

  • für den Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben im Zug der Teilung des Nachlasses,
  • für den einen Grundstücksverkauf unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften,
  • den Erwerb durch Verwandte in gerader Line.

Grunderwerbsteuer beim Erbbaurecht

Etwas komplexer wird es beim Erwerb eines Erbbaurechts.

Die zu zahlende Grunderwerbsteuer wird berechnet aus dem Steuersatz, dem Vervielfältiger nach Anlage 9a des Bewertungsgesetzes und dem Erbbauzins.

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer wird nach dem folgenden Schema vorgenommen:

Erbbauzins x 12 = Jahreswert
Jahreswert x Vervielfältiger = Gegenleistung
Grunderwerbsteuersatz x Gegenleistung = Grunderwerbsteuer

Steuerliche Unbenklichkeitsbescheinigung

Von jedem Kaufvertrag über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte geht innerhalb einer festgelegten Frist eine Anzeige vom Notar an das Finanzamt. Nach der Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber erhält der Notar vom Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die die Eintragung des neuen Grundstückseigentümers in das Grundbuch nicht möglich ist (siehe § 22 Grunderwerbsteuergesetz).

Grundstücksgleiche Rechte

Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte im deutschen Sachenrecht, die genauso behandelt werden, wie Grundstücke. In der Praxis kommen Erbbaurechte, das Wohnungseigentum und das Teileigentum häufig vor.

Stand 12/2018